Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG
Einstellbedingungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze der PMG Parken in Mainz GmbH (PMG)
I. Allgemeine Bestimmungen
Mit der Einfahrt in die Parkieranlage kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Abstellplatz zustande, der mit der Ausfahrt endet. Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeuges sowie Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.
Die Benutzung der Parkieranlage erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Einstellgebühr für die gesamte Vertragsdauer ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkieranlage zu entrichten.
II. Parkzeit, Einstellgebühr, Gebührenpflicht, Nutzung von Bank-, EC- und Kreditkarten
Die Parkieranlagen sind täglich 24 Stunden geöffnet. Die Gebühren für die Benutzung der Parkieranlagen sind aus der ausgehängten Gebührenordnung ersichtlich. Die Parkgebühr ist an den Kassenautomaten zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur nach Bezahlung der Parkgebühr gestattet. Zuwiderhandlungen werden als Betrug zur Anzeige gebracht. Die Höchstparkdauer beträgt 4 Wochen. Nach Erreichen der Höchstparkdauer endet das Mietverhältnis. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB wird ausgeschlossen. Mit Erreichen der Höchstparkdauer wird das gesamte Parkentgelt für die Parkzeit fällig. Gleichzeitig tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für das Parkentgelt Verzug ein. Nach Erreichen der Höchstparkdauer werden für die weitere unberechtigte Nutzung der Parkieranlage die vereinbarten Parkgebühren als Schadensersatzanspruch erhoben. Kann der Einstellnachweis (Ticket) nicht vorgelegt werden, ist ein Betrag von derzeit mindestens 25 € zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Parkdauer nach. Eine Erstattung erfolgt in Form eines Parkgutscheins. Die Nutzung einer Bank-, EC- oder Kreditkarte ermächtigt die PMG, die Parkgebühr unmittelbar einzuziehen. Bei Erreichen der Höchstparkdauer wird die Parkgebühr für 4 Wochen unmittelbar eingezogen. Die PMG wird auch ermächtigt, Schadensersatzansprüche für die unberechtigte Nutzung der Parkieranlagen über die verwendete Bank-. EC-, oder Kreditkarte einzuziehen. Wird gleich aus welchem Grund Gutschrift nicht erteilt, ist die PMG ermächtigt, über ein Inkasso-Unternehmen auf Kosten und zu Lasten des Kunden die offenen Forderungen einzuziehen und die jeweilige Karte zu sperren. Gekaufte Parktickets (reguläre Parktickets, Sondertickets, etc.) können nicht zurückgegeben werden. Verlorene Saisonkarten werden nicht ersetzt. Das Guthaben auf Parkwertkarten kann nur durch Quittungen belegt werden. Eine Mehrfachrabattierung ist nicht möglich.
III. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht, Verwertung
Die PMG hat ein Zurückbehaltungs- sowie ein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB) an dem eingestellten Kfz für alle Forderungen aus dem Mietvertrag und aus der unberechtigten Nutzung der Parkieranlage. Zur Sicherung dieser Rechte ist die PMG berechtigt nach Ablauf der Höchstparkdauer das eingestellte Kraftfahrzeug mit technischen Mitteln (z.B. Parkkralle) gegen Wegfahren bis zur Begleichung aller Forderungen zu sichern. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren schriftlichen Androhung mit Fristsetzung vornehmen. Ist der Benutzer oder Eigentümer eines unberechtigt abgestellten Fahrzeuges nicht feststellbar, darf die PMG dieses Fahrzeug freihändig veräußern und den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten mit den offenen Parkgebühren verrechnen. Erlöse aus der Pfandverwertung oder der freihändigen Veräußerung werden zuerst auf Kosten und Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.
IV. Verkehrs- und Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungshinweise zu beachten. Es muss in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Neben den behördlichen Verboten, gelten in den Parkieranlagen folgende Verbote:
1. Das Einfahren mit Anhängern.
2. Das Einfahren von Kraftfahrzeugen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder schädlicher Chemikalien dienen, mit Explosivstoffen, übermäßigen Treibstoffvorräten oder ähnlichem beladen sind.
3. Das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung.
4. Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkticket.
5. Das Rauchen und die Verwendung von Feuer.
6. Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug.
7. Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen.
8. Das Betanken des Fahrzeugs.
9. Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
10. Der Aufenthalt in der Parkieranlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus.
11. Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkieranlage gefährdenden Schäden.
12. Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
13. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.
14. Rückwärts einparken.
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten zugefügten Schäden und herbeigeführten Verunreinigungen der Parkieranlage. Er ist verpflichtet, angerichtete Schäden unverzüglich dem Personal des Vermieters anzuzeigen. Als Schaden gelten sowohl unmittelbare Schäden wie Mangelfolgeschäden.
V. Entfernung des Fahrzeuges aus den Parkieranlagen in besonderen Fällen
Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug in der Parkieranlage umsetzen oder aus der Parkieranlage entfernen lassen, wenn
1. der Mieter sein Kfz außerhalb der Stellplatzmarkierung abstellt,
2. das eingestellte Fahrzeug den Betrieb der Parkieranlage gefährdet oder wesentlich behindert, z.B. durch undichten Tank und Vergaser, durch verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtbereich und bei Parken auf einem Stellplatz, der reserviert oder für einen Schwerbehinderten gekennzeichnet ist,
3. das Fahrzeug behördlich nicht zugelassen ist.
VI. Haftungsbedingungen
1. Die Benutzung der Parkieranlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, Entwendung und Abhandenkommen haftet die PMG nicht.
2. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Als Verschulden gilt grob und leicht fahrlässiges Verhalten. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben, behördliche Verfügungen, Streik, innere Unruhen sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
3. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
4. Der Betreiber haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Betreibers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
5. Der Vermieter haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kraftfahrzeuges.
VII. Videoüberwachung
Die Parkieranlagen sind mit einer Videokamera ausgestattet. Eine Aufzeichnung der Daten erfolgt nur beim Drücken der Infotaste. In der Regel sind die folgenden Bereiche der Parkieranlagen videoüberwacht:
- Einfahrt
- Ausfahrt
- Zugang über Türleser
- Oberes Parkdeck (nur im Parkhaus Kronberger Hof)
- im Bereich des Aufzuges (nur 4. UG Rathaus)
Ein entsprechender Hinweis auf die Aufzeichnung findet sich an den jeweiligen Ein- und Ausfahrten sowie an den Eingängen in die Parkieranlagen.
Die Videoüberwachung erfolgt zu folgenden Zwecken:
- nur zum Zwecke der Verständigung zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der PMG Parken in Mainz GmbH
- der Überwachung einzelner Parkbereiche, in denen Vandalismus entsteht (Schutz des Eigentums)
- Steuerung der Einfahrt auf Grund von Sonderfahrzeugen
- Steuerung von Ein- und Ausfahrten für besondere Nutzungsgruppen wie z.B. behinderter Personen
Die Speicherung der aufgenommenen Videos erfolgt für eine Dauer von 48 Stunden. Im Anschluss werden die Videos automatisch gelöscht. Eine automatisierte Verarbeitung der aus den Videos erkennbaren einzelnen Daten (wie etwa Gesichtserkennung, Erfassung von KFZ- Kennzeichen) erfolgt nicht. Die Weitergabe bzw. Herausgabe der Videos an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe (beispielsweise bei der Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens). Eine Herausgabe der Videos an einzelne Parkplatznutzer erfolgt nicht.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. F EU-Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 4 Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz
Für die Überwachung verantwortliche Stelle:
PMG Parken in Mainz GmbH, Hechtsheimer Straße 37, 55131 Mainz
Telefon: +49 6131 238108
E-Mail: videoueberwachung@parken-in-mainz.de
Kontaktmöglichkeit Datenschutzbeauftragter: dsb@mag-mainz.de
Weitere und ausführlichere Informationen zu Ihren Rechten und zur Nutzung/Übermittlung der Videoaufzeichnung erhalten und finden Sie unter https://www.parken-in-mainz.de
VIII. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten ist Mainz.
PMG Parken in Mainz GmbH, Hechtsheimer Straße 37, 55131 Mainz, Tel. 06131 9520152
Stand: 17.01.2019