Kartenausschnitt Parkhaus Schillerplatz, Kronberger Hof und Theater

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PMG

Einstellbedingungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze der PMG Parken in Mainz GmbH (PMG) und Datenschutzerklärung

 

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Mit der Einfahrt in die Parkieranlage kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Abstellplatz zustande, der mit der Ausfahrt endet.
2. Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeuges sowie Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.
3. Die Einstellgebühr für die gesamte Vertragsdauer ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkieranlage zu entrichten.

II. Parkzeit, Einstellgebühr, Gebührenpflicht, Nutzung von Bank-, EC- und Kreditkarten
1. Die Parkieranlagen sind täglich 24 Stunden geöffnet.
2. Die Gebühren/Tarife für die Benutzung der Parkieranlagen sind aus der in den jeweiligen Parkhäusern ausgehängten Gebührenordnung ersichtlich.
3. Die Parkgebühr ist, soweit nicht andere Bezahlmöglichkeiten aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung (z.B. bei Nutzung der Park&Go-Parkkarte) ausdrücklich vorgesehen sind, an den Kassenautomaten zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur nach Bezahlung der Parkgebühr gestattet.
4. Die Höchstparkdauer beträgt 4 Wochen. Nach Erreichen der Höchstparkdauer endet das Mietverhältnis. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB wird ausgeschlossen. Mit Erreichen der Höchstparkdauer wird das gesamte Parkentgelt für die Parkzeit fällig. Gleichzeitig tritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für das Parkentgelt Verzug ein. Nach Erreichen der Höchstparkdauer werden für die weitere unberechtigte Nutzung der Parkieranlage die vereinbarten Parkgebühren als Schadensersatzanspruch erhoben.
5. Kann der Einstellnachweis (Ticket) nicht vorgelegt werden, ist ein Betrag von mindestens 25 € zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder die PMG eine längere Parkdauer nach. Eine Erstattung erfolgt in Form eines Parkgutscheins.
6. Die Nutzung einer Bank-, EC- oder Kreditkarte ermächtigt die PMG, die Parkgebühr sowie etwaigen Schadensersatz unmittelbar einzuziehen. Wird gleich aus welchem Grund eine Gutschrift nicht erteilt, ist die PMG ermächtigt, über ein Inkasso-Unternehmen auf Kosten und zu Lasten des Kunden die offenen Forderungen einzuziehen.
7. Gekaufte Parktickets (reguläre Parktickets, Sondertickets, etc.) können nicht zu-rückgegeben werden. Verlorene Saisonkarten werden nicht ersetzt. Das Guthaben auf Parkwertkarten kann nur durch Quittungen belegt werden.
8. Eine Mehrfachrabattierung (Park&GO in Kombination mit: Kino-, Schwimmbad-, Veranstaltungs-, Theatertarif) ist nicht möglich.

9. Park&Go-Parkkarte
a) Nutzungsberechtigung und Abrechnung
Die Park&Go-Parkkarte berechtigt den Karteninhaber nach entsprechender Anmeldung zur bargeldlosen Nutzung der teilnehmenden Parkieranlagen. Die Abrechnung der hierdurch entstandenen Parkentgelte erfolgt jeweils zum Anfang des Folgemonats über den Zeitraum des vergangenen Kalenderersten bis zum vergangenen Kalenderletzten. Die Abrechnung erfolgt einheitlich für jede Nutzung innerhalb des Abrechnungsmonats im Wege des Lastschriftverfahrens. Der Kunde hat die Möglichkeit über jeden Parkvorgang direkt im Anschluss, wenn dieser beendet wird, über Dauer und Kosten, in Form einer Quittung, per E-Mail informiert zu werden. Die Einstellung hierfür ist durch den Kunden selbst in seinem Kundenaccount von Park&Go vorzu-nehmen.
Die Rechnungen sind im Kundenportal Park&Go für den Kunden hinterlegt und einsehbar.
Inhaber der Park&Go-Parkkarte sind auch berechtigt, die Sondertarife  Park@Night oder Park@Night Plus zu buchen. Beim Übergang der Park@Night-Kunden vom Nachttarif auf den Tagtarif gilt bereits für die 1. halbe Stunde im Tagtarif die regulär für die 2. halbe Stunde zur Abrechnung kommende Gebühr.

b)    Rabattierung / Freiwillige Zusatzleistung
Bei Nutzung der Park&Go-Parkkarte wird auf den jeweils gültigen Parktarif ein Rabatt in Höhe von derzeit 10 % gewährt.
Der Rabatt ist eine freiwillige Zusatzleistung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Gewährung. Die PMG behält sich jederzeitige Änderungen oder die Einstellung des Rabatts vor. Der Rabatt wird ausschließlich dann berücksichtigt, wenn das technische System ordnungsgemäß funktioniert. Unterbleibt eine (vollständige) Rabattierung infolge technischer Störungen oder sonstiger, von der PMG nicht zu vertretender Umstände, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Gutschrift oder Erstattung des nicht gewährten Rabatts.

10.    Gutschriften und Erstattungen
Gutschriften oder Erstattungen werden ausschließlich für den Fall gewährt, dass die PMG den die fehlerhafte Berechnung des Parktarifs zugrunde liegenden Fehler zu vertreten hat.
Gutschriften und Erstattungen sind insbesondere möglich, wenn
- die Beendigung von Dauerparkverträgen durch die PMG nicht fristgemäß erfolgt oder
- es zu fehlerhaften, tariflichen Berechnungen infolge nicht erkannter oder technisch unzutreffend erfasster Ein- oder Ausfahrten kommt.
Kommt es aufgrund technischer Störungen zu einer fehlerhaften Berechnung der Parkgebühr, ist die PMG berechtigt, die Berechnung ordnungsgemäß zu berichtigen.
Die PMG kann berechtigte, nachträgliche Rückerstattungsansprüche auf einen Höchstbetrag von 10 € pro Parkvorgang begrenzen; gesetzliche Rückzahlungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
Ist die Parkgebühr bereits entrichtet und wird aufgrund eines späteren Verlassens der Parkanlage eine weitergehende Parkgebühr fällig, bestehen weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung der zusätzlich anfallenden Gebühren. Dies gilt insbesondere dann, wenn das verspätete Ausfahren auf Verkehrsbehinderungen oder er-höhtes Verkehrsaufkommen innerhalb der Parkanlage oder im angrenzenden Straßenverkehr zurückzuführen ist.
Die Geltung der Ziffer 9 b Satz 6 bleibt von vorstehenden Absätzen unberührt.

11. Reklamationsfristen
Nach Ablauf der nachfolgenden Fristen sind Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen.
a) Park&Go-Kunden, die entsprechend Ziffer 9 a) Satz 4 und 5 die Einstellung hier-zu im Kundenaccount vorgenommen haben, erhalten nach Beendigung des Parkvorgangs eine elektronische Mitteilung über den angefallenen Betrag. Rückerstattungsansprüche oder sonstige Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung geltend zu machen.
b) Kurzzeitparker, die mittels Ticket oder Kennzeichenerkennung einfahren, müssen den Rückerstattungsanspruch oder sonstige Einwendungen gegen die Abrechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Parkvorgangs geltend machen. Reklamationen können direkt am Kassenautomat durch Drücken der Infotaste bei dem Mitarbeiter der PMG platziert werden.
c) Dauerparker erhalten eine monatliche Abrechnung. Einwendungen hiergegen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden.

III. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht, Verwertung
1. Die PMG hat ein Zurückbehaltungs- sowie ein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB) an dem eingestellten Kfz für alle Forderungen aus dem Mietvertrag und aus der unberechtigten Nutzung der Parkieranlage.
2. Zur Sicherung dieser Rechte ist die PMG berechtigt, nach Ablauf der Höchstparkdauer das eingestellte Kraftfahrzeug mit technischen Mitteln (z.B. Parkkralle) gegen Wegfahren bis zur Begleichung aller Forderungen zu sichern.
3. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der PMG in Verzug, so kann die PMG die Pfandverwertung frühestens einen Monat nach deren schriftlichen Androhung mit Fristsetzung vornehmen.
4. Ist der Benutzer oder Eigentümer eines unberechtigt abgestellten Fahrzeuges nicht feststellbar, darf die PMG dieses Fahrzeug freihändig veräußern und den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten mit den offenen Parkgebühren verrechnen.
5. Erlöse aus der Pfandverwertung oder der freihändigen Veräußerung werden zuerst auf Kosten und Zinsen und dann auf die Hauptforderung verrechnet.

IV. Verkehrs- und Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze
1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungshinweise zu beach-ten. Es muss in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
2. Neben den behördlichen Verboten, gelten in den Parkieranlagen folgende Verbote:
a) Das Einfahren mit Anhängern.
b) Das Einfahren von Kraftfahrzeugen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder schädlicher Chemikalien dienen, mit Explosivstoffen, übermäßigen Treibstoffvorräten oder ähnlichem beladen sind.
c) Das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Elektrorollern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung.
d) Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkticket.
e) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer.
f) Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug.
g) Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen.
h) Das Betanken des Fahrzeugs.
i) Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
j) Der Aufenthalt in der Parkieranlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus.
k) Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkieranlage gefährdenden Schäden.
l) Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
m) Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.
n) Das Abstellen von Fahrzeugen ohne aktiven Ladevorgang auf Parkplätzen mit E-Ladestation.
3. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der PMG oder Dritten zugefügten Schäden und herbeigeführten Verunreinigungen der Parkieranlage.
4. Er ist verpflichtet, angerichtete Schäden unverzüglich der PMG anzuzeigen. Als Schaden gelten sowohl unmittelbare Schäden als auch Mangelfolgeschäden.

V. Entfernung des Fahrzeuges aus den Parkieranlagen in besonderen Fällen
1. Die PMG kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug in der Parkieranlage umsetzen oder aus der Parkieranlage entfernen lassen, wenn
a) der Mieter sein Kfz deutlich außerhalb der Stellplatzmarkierung abstellt,
b) das eingestellte Fahrzeug den Betrieb der Parkieranlage gefährdet oder wesentlich behindert, z.B. durch undichten Tank und Vergaser, durch verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtbereich und bei unberechtigtem Parken auf einem Stellplatz, der reserviert oder für einen Schwerbehinderten gekennzeichnet ist,
c) das Fahrzeug behördlich nicht zugelassen ist.

VI. Haftungsbedingungen
1. Die Benutzung der Parkieranlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, Entwendung und Abhandenkommen haftet die PMG nicht.
2. Die PMG haftet vorbehaltlich nachfolgender Regelungen für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Die PMG haftet ferner nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf einfach fahr-lässige Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind, zurückzuführen sind. Bezüglich der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4. Die PMG haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben, behördliche Verfügungen, Streik, innere Unruhen sowie durch das eigene Verhalten des Mieters verursacht wurden. Die PMG haftet ferner nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kraftfahrzeuges.

VII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten ist Mainz.

VIII. Datenschutzerklärung der PMG Parken in Mainz GmbH
Mit der nachfolgenden Datenschutzerklärung informieren wir Sie über den Umfang und die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen des Mietverhältnisses mit Ihnen erheben und verarbeiten. Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, zu welchem Zweck wir die Daten erheben und verarbeiten und welche Rechte Ihnen unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung zustehen.

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:
PMG Parken in Mainz GmbH (PMG)
Hechtsheimer Straße 37
55131 Mainz
Telefon: +49 6131 9520152
Telefax: +49 6131 9520120
E-Mail: info@parken-in-mainz.de.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Egbert Pietsch ist unter der o.g. Anschrift sowie unter dsb@mag-mainz.de erreichbar.

2. Datenverarbeitung
Wir sind befugt, uns anvertraute personenbezogene Daten nach Maßgabe folgender Regelungen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
2.1 Datenverarbeitung bei Mietvertragsabschluss mit Dauerparkern
Es werden im Rahmen des Mietverhältnisses die vollständigen Personalien (Name, Vorname, Anschrift) nebst gültiger E-Mail-Adresse (soweit vorhanden), Faxnummer (soweit vorhanden), Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk), KFZ-Kennzeichen erhoben sowie sämtliche Informationen, die für die Abwicklung des Mietverhältnisses notwendig sind.
Zweck dieser Datenerhebung liegt in der Identifikation Ihrer Person und um eine an-gemessene Abwicklung des Mietverhältnisses gewährleisten zu können. Hierunter fällt insbesondere Korrespondenz, Abrechnungen sowie zur Abwicklung und Geltendmachung eventueller mietrechtlicher Ansprüche. Die Weitergabe derartiger Daten für Werbezwecke ist ausgeschlossen.
2.2. Datenverarbeitung zur Videoüberwachung
Die Parkieranlagen sind mit Videokameras ausgestattet.
Die Videoüberwachung betrifft die folgenden Bereiche der Parkieranlagen:
- Einfahrt
- Ausfahrt
- Kassenautomaten
- Parkdecks, Dächer (teilweise)
- Treppenhäuser (teilweise)
Die Videoüberwachung erfolgt in Form der permanenten Bildübertragung auf einen Monitor über Mastkameras. Eine Bildübertragung lediglich im Einzelfall erfolgt bei Betätigung der Klingel (Info-/Rufknopf) im Bereich der Ein- und Ausfahrten, an der Kasse und an Notrufstellen. In diesem Fall erscheint das Bild des Anrufers im Tele-fon-Display.
Eine Aufzeichnung des Bildmaterials erfolgt an den Kassen und Notrufen, wenn die Kamera eine Bewegung erfasst. Bei den Ein- und Ausfahrten erfolgt eine Aufzeichnung, wenn der Info-/Rufknopfes betätigt wird.
Ein entsprechender Hinweis auf die Videoüberwachung findet sich an den jeweiligen Ein- und Ausfahrten sowie an den Eingängen in die Parkieranlagen.
Die Videoüberwachung erfolgt zu folgenden Zwecken:
- zum Zwecke der Verständigung zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der PMG bei Inanspruchnahme der Infotaste/Ruftaste
- zum Schutz des Eigentums vor Vandalismus
- zur Steuerung der Einfahrt auf Grund von Sonderfahrzeugen
- zur Steuerung von Ein- und Ausfahrten für besondere Nutzungsgruppen wie z.B. behinderter Personen
Die Speicherung der Videoaufzeichnungen erfolgt für eine Dauer von 72 Stunden. Im Anschluss werden die Videos automatisch gelöscht. Eine automatisierte Verarbeitung der aus den Videos erkennbaren einzelnen Daten (wie etwa Gesichtserkennung, Erfassung von KFZ-Kennzeichen) erfolgt nicht. Die Weitergabe bzw. Herausgabe der Videos an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe (beispielsweise bei der Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens). Eine Herausgabe der Videos an einzelne Parkplatznutzer erfolgt nicht.
2.3. Datenverarbeitung zur Kfz-Kennzeichenerkennung zum Zweck der Abrechnung des Parkvorgangs

Das Kfz-Kennzeichen dient als „Identifizierungskennzeichen“.

Kfz-Kennzeichenerfassung bei Kurzzeitparkern: Bei der Einfahrt in das Parkhaus wird das Kfz-Kennzeichen mit einer LPR-Kamera erfasst und eine Bilddatei generiert. Über eine Software wird das Kfz-Kennzeichen aus der Bilddatei ausgewertet und auf PMG eigenen Servern gespeichert. In der Datenbank werden zum Einfahrtsvorgang die Kfz-Kennzeichen der Kunden/Kundinnen, die Bilddatei sowie Datum und Uhrzeit des Parkvorgangs gespeichert. Vor Verlassen des Parkhauses haben die Kun-den/Kundinnen am Kassenautomaten ihr Kfz-Kennzeichen einzugeben und die ermittelte Höhe der Parkgebühr zu begleichen. Bei der Ausfahrt wird erneut das Kfz-Kennzeichen erfasst und das System gleicht den zu diesem Kfz-Kennzeichen gehörigen Datensatz einschließlich Feststellung der Parkgebührenzahlung ab. Der Parkvorgang wird abgeschlossen.

Kfz-Kennzeichenerfassung bei Dauerparkern: Bei der Einfahrt in das Parkhaus wird das Kfz-Kennzeichen mit einer LPR-Kamera erfasst und eine Bilddatei generiert. Über eine Software wird das Kfz-Kennzeichen aus der Bilddatei ausgewertet und auf PMG eigenen Servern gespeichert. In der Datenbank werden zum Einfahrtsvorgang die Kfz-Kennzeichen der Kunden/Kundinnen, die Bilddatei sowie Datum und Uhrzeit des Parkvorgangs gespeichert und dem Dauermietvertrag zugeordnet. Beim Verlassen wird das Kennzeichen erneut erfasst, der Dauerparkvorgang wird abgeschlossen und dem Dauermietvertrag zugeordnet. Der Parkvorgang wird abgeschlossen.

3. Rechtsgrundlage und Dauer der Verarbeitung
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu den genannten Zwecken ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die angemessene Bearbeitung des Mietverhältnisses und der damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen sowie im Übrigen aufgrund berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.
Die im Rahmen des Mietverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert und danach gelöscht.
Die Löschung des Kfz-Kennzeichens erfolgt bei Kurzzeitparkern nach abgeschlossener Abrechnung des Parkvorgangs gemäß Ziff. 2.3 innerhalb von 24 Stunden.
Bei Dauerparkern bleibt die Zuordnung des KFZ-Kennzeichens zum Dauermietvertrag bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert und wird danach gelöscht.

4. Weitergabe der Daten an Dritte
Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten insgesamt nur an Dritte weiter, wenn:
- Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben;
- dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Mietverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist (bspw. Abwicklung von Zahlungen und Korrespondenz, Beauftragung von Handwerkern),
- für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
- die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, auch gegen Sie, oder der ständigen Analyse und Verbesserung unseres Angebotes erforderlich ist (bspw. Pflege von Mieter-listen, Analyse von Datenbanken), im Falle der Veräußerung des Mietobjekts für die Wertermittlung und Wertbegründung gegenüber Kaufinteressenten erforderlich ist, zur technischen Umsetzung der Online-Vertragsabwicklung und zum Betrieb bzw. Wartung des Parkier- und Kamerasystems,
und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit zutreffend werden Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSG-VO abgeschlossen.

5. Ihre Rechte nach der DSGVO
Sie haben nach der DSGVO hinsichtlich der Datenverarbeitung folgende Rechte:
- gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber der PMG zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden darf;
- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die von der PMG verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere kann Auskunft über die Verarbeitungs-zwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Mieterdaten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerde-rechts, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht von der PMG erhoben wurden, so-wie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei der PMG gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und die Daten nicht mehr benötigt werden, Sie diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
- gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die der PMG von Ihnen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
- sofern Ihre die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S 1 lit. F DSGVO verarbeitet werden, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen Situation ergeben;
- gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder des Sitzes der PMG wenden (am Sitz der PMG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz, E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de).


Diese Erklärung hat den Stand März 2026.

Die AGB der PMG zum Download

Exklusiv-Angebot Park@Night: 12 für 9.

In der Zeit vom 1. April 2026 bis 31. Juli 2026 können Sie unseren Park@Night Vertrag zu besonders günstigen Konditionen buchen. Sie zahlen nur 9 Monate und können 12 Monate parken. Mehr Informationen und Buchung unter https://www.parken-in-mainz.de/de/angebote

Änderung Kundenservice

Wir bitten um Verständnis, dass wir derzeit aus organisatorischen und sicherheitsrelevanten Gründen keinen persönlichen Kundenservice vor Ort anbieten können. Telefonisch erreichen Sie unser Verwaltungsbüro Mo.-Fr. von 9 - 11 Uhr.